Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 10.03.2020 – 2 StR 473/19

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:100320B2STR473.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 473/19

vom

10. März 2020

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Eschelbach Meyberg

Grube Schmidt

ECLI:DE:BGH:2020:100320B2STR473.19.0