Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 04.03.2020 – 5 StR 679/19
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:040320B5STR679.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 679/19
vom 4. März 2020 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:040320B5STR679.19.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. August 2019 gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.
Mutzbauer Mosbacher Köhler
Resch von Häfen