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BGH Beschluss vom 02.03.2020 – VI ZR 119/19

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:020320BVIZR119.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 119/19 vom

2. März 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:020320BVIZR119.19.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 28. Januar 2020 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 619/16, juris Rn. 2 mwN). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3 Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Seiters von Pentz Roloff

Klein Allgayer

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2018 - 324 O 18/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2019 - 7 U 103/18 -