Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 25.02.2020 – 4 StR 296/19
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:250220B4STR296.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 296/19
vom
25. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:250220B4STR296.19.0
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Dass die Strafkammer – wie von der Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht – Prozesserklärungen im Zusammenhang mit der Stellung und Rücknahme von zwei Beweisanträgen fehlerhaft als Sacheinlassung des Angeklagten gewertet hat, lässt sich den Urteilsgründen, auf die sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf Sachrüge hin beschränkt, nicht entnehmen. Eine Verfahrensrüge ist nicht fristgerecht erhoben.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Rommel
Vorinstanz: Essen, LG, 04.01.2019 ‒ 70 Js 112/18 22 Ks 8/18