Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 12.02.2020 – 4 StR 418/19
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR418.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 418/19
vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Angeklagte die Taten vorsätzlich beging.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke
Vorinstanz: Hagen, LG, 27.02.2019 ‒ 100 Js 371/18 51 KLs 15/18
ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR418.19.0