Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 04.02.2020 – 5 StR 684/19

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:040220B5STR684.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 684/19

vom 4. Februar 2020 in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

ECLI:DE:BGH:2020:040220B5STR684.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. September 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er für den Einziehungsbetrag mit der gesondert verfolgten H. gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2020).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Sander Schneider König

Berger Mosbacher