Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 29.01.2020 – 4 StR 461/19
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:290120B4STR461.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 461/19
vom 29. Januar 2020 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. August 2019 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahin abgeändert wird, dass Zinsen seit dem 11. April 2019 zu zahlen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 ‒ 4 StR 292/18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Feilcke
Vorinstanz: Essen, LG, 10.04.2019 ‒ 12 Js 2087/17 51 KLs 25/18
ECLI:DE:BGH:2020:290120B4STR461.19.0