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BGH Beschluss vom 29.01.2020 – 2 StR 505/19

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:290120B2STR505.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 505/19

vom

29. Januar 2020

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall II.2.2. der Urteilsgründe aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts tateinheitlich nur wegen versuchter Nötigung verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke Appl Krehl

Grube Wenske

Vorinstanz: Erfurt, LG, 24.05.2019 - 720 Js 11442/16 jug. 6 KLs

ECLI:DE:BGH:2020:290120B2STR505.19.0