Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 23.01.2020 – 5 StR 369/19
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:230120B5STR369.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 369/19
vom 23. Januar 2020 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:230120B5STR369.19.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Der Senat kann angesichts der erheblichen Menge der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (46 Kilogramm Kokain) jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch auf den missverständlichen Ausführungen zum Gewinnstreben beruht. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer Sander Berger
Mosbacher Köhler