Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 21.01.2020 – 2 StR 452/19

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR452.19.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 452/19

vom

21. Januar 2020

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 3. Juli 2019 zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 2 StR 190/19 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstanden besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke Eschelbach Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Kassel, LG, 02.07.2019 - 3650 Js 17155/18 11 KLs

ECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR452.19.0