Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 15.01.2020 – 4 StR 241/19
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR241.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 241/19 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch klarstellend dahin gefasst wird, dass der Angeklagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin M. entstandenen besonderen Kosten und Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR241.19.0