Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 09.01.2020 – 2 StR 283/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR283.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 283/19 vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Raubes u. a.
ECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR283.19.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Januar 2019 dahingehend ergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 780 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
1 Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Ergänzung (§ 354 Abs.1 StPO analog), da aus ihr nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die Angeklagten für den einzuziehenden Wert von Taterträgen in Höhe von 780 € als Gesamtschuldner haften. Die gesamtschuldnerische Haftung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus-
drücklich im Tenor auszusprechen, wobei die Angabe der Namen der mithaftenden Gesamtschuldner ebenso entbehrlich ist wie die Bezeichnung der ursprünglich erlangten Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 m.w. Nachw.).
Franke Appl Krehl
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Vorinstanz: Erfurt, LG, 18.01.2019 - 774 Js 12453/17 3 KLs