Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 08.01.2020 – 5 StR 550/19
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR550.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 550/19
vom 8. Januar 2020 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR550.19.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Juni 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. November 2019).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Schneider Berger
Mosbacher Köhler