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BGH Beschluss vom 07.01.2020 – 5 StR 533/19

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:070120B5STR533.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 533/19

vom 7. Januar 2020 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2020:070120B5STR533.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1 Die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. März 2018 statt der aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 (vgl. insofern Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1233) stellt eine offenkundige Unrichtigkeit dar.

Sander Schneider König

Berger Köhler

Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 22.05.2019 - 05 Js 454/17 6 KLs 29/18 2 AR 35/19