Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2019
BGH Beschluss vom 17.12.2019 – V ZR 87/19
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:171219BVZR87.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 87/19 vom
17. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:171219BVZR87.19.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, denn der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Dass er in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - V ZA 30/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 13. Juni 2017 - V ZR 277/16, juris Rn. 1).
2 Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht hätte den von ihm angebotenen Beweis auf Vernehmung des Zeugen W. und des Malers für die Behauptung erheben müssen, dass die Feuchtigkeit mit dem Streichen der Wände im Mai/Juni 2013 offensichtlich geworden sei, sie seitdem un-
verändert vorliege und mit der Zeit eher schlimmer werde, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgebracht worden ist. Darauf kann die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO nicht gestützt werden.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 07.03.2018 - 6 O 1/17 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.03.2019 - 1 U 27/18 -