Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 27.11.2019 – 5 StR 557/19

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR557.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 557/19

vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR557.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision rügt, ein Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens sei in den Urteilsgründen nicht beschieden worden, schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 162/09, NStZ 2010, 161, 162 mwN). Die Würdigung von Zeugenaussagen ist ureigene Aufgabe des Tatgerichts; hierfür ist es regelmäßig selbst sachkundig (vgl. näher Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 244 Rn. 74). Die Strafkammer hat bei ihrer besonders kritischen Würdigung der mit im Beweisantrag thematisierten Unsicherheiten und Widersprüchlichkeiten behafteten Angaben der Nebenklägerin deutlich gemacht, dass sie die Besonderheiten der in allen

Fällen von weiteren Zeugen oder objektiven Beweismitteln bestätigten Aussage in eigener Kompetenz beurteilen kann. Psychische Auffälligkeiten der Nebenklägerin, die ein abweichendes Vorgehen hätten angezeigt sein lassen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, mwN), sind weder aus dem Beweisantrag noch sonst ersichtlich.

Sander König Berger

Mosbacher Köhler