Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2019
BGH Beschluss vom 04.09.2019 – 4 StR 294/19
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:040919B4STR294.19.1
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 294/19
vom 4. September 2019 in der Strafsache gegen
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:040919B4STR294.19.1
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, die (Gesamtgeld-)Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2018 in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, weil dieses Urteil keine Einzelstrafen enthält, und stattdessen einen Härteausgleich gewährt. Dies entspricht der Rechtsprechung des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106; vom 29. März 2006 – 2 StR 579/05, juris, Rn. 7).
Soweit es demgegenüber der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 20. April 1999 – 5 StR 275/98, wistra 1999, 262 – für vorzugswürdig gehalten hat, eine neue Gesamtstrafe unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, hat er mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
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Ri'inBGH Dr. Bartel ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben
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