Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019
BGH Beschluss vom 29.08.2019 – 5 StR 411/19
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR411.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 411/19 (alt: 5 StR 107/18)
vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR411.19.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, weil die bezeichneten Tatwerkzeuge bereits durch das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 2017 rechtskräftig eingezogen worden sind.
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler