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BGH Beschluss vom 24.06.2019 – IX ZB 17/19

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:240619BIXZB17.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/19

vom

24. Juni 2019

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2019:240619BIXZB17.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 24. Juni 2019 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Gegen den vom Antragsteller angefochtenen Beschluss des Kammergerichts, mit dem sein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verworfen worden ist, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden und die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Dahinstehen kann, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde

schon deshalb nicht möglich war, weil bereits gegen den die sofortige Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeversagung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kein Rechtsmittel gegeben war.

Kayser Lohmann Pape

Grupp Möhring

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2019 - 3 T 2/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2019 - 25 W 5/19 -