Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 04.06.2019 – 1 StR 454/17

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:040619B1STR454.17.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin G. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/1-str-454-17#rd_1

Rechtsanwältin G. aus H. (S. ) ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. September 2018 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten Y. bestellt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/1-str-454-17#rd_2

Die Pflichtverteidigerin hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 € für die Vertretung in der Hauptverhandlung sowie für das Revisionsverfahren in Höhe von 1.110 € beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/1-str-454-17#rd_3

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € bewilligt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/1-str-454-17#rd_4

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Steuerstrafrecht im Bereich der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zu befassen, die auch eine Einarbeitung in das französische Recht erforderten. Angesichts dessen war der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins höher als bei anderen Verfahren.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/1-str-454-17#rd_5

Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Der Senat setzt deshalb antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € fest. Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/1-str-454-17#rd_6

Die von der Antragstellerin beantragte Pauschvergütung für das Verfahren betrifft nicht die Revisionshauptverhandlung. Über die Höhe der Verfahrensgebühr hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG).

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