Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019
BGH Beschluss vom 22.05.2019 – 5 StR 75/19
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR75.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 75/19
vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR75.19.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den die Einführung der „Gutachten“ des Bundeskriminalamts betreffenden Rügen:
1. Der Senat kann zumindest das Beruhen des Urteils auf der Verlesung des „Gutachtens“ vom 6. September 2018, das sich lediglich über die technischen Modalitäten des Auslesens des Mobiltelefons verhält, ausschließen.
2. Das „Gutachten“ vom 19. September 2018 ist jedenfalls durch die Nachreichung eines identischen, mit einer Unterschrift des Verfassers versehenen Exemplars hinreichend autorisiert.
Mutzbauer Sander Schneider
Mosbacher Köhler