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BGH Beschluss vom 05.02.2019 – 5 StR 586/18

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR586.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 586/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander Schneider Berger

Eschelbach Köhler

ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR586.18.0