Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2018
BGH Beschluss vom 10.10.2018 – 5 StR 354/18
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR354.18.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 354/18
vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR354.18.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Einklang mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafzumessungsentscheidung auf der Nichtmitteilung des Wertes des als Tatmittel eingezogenen Fahrzeugs beruht. Denn bei dem Pkw handelt es sich – was allgemeinkundig ist – um ein seit Jahren nicht mehr hergestelltes Modell ohne größeren Wert.
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher