Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZB 24/18
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB24.18.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/18
vom
25. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB24.18.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 6. Juni 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
I.
1 Die Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 16. November 2017 (Aktenzeichen: 2 C 16/17) verurteilt, an die Beklagte 1.851,34 € nebst Zinsen zu bezahlen und 32% der Kosten des dortigen Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 hat das Amtsgericht Schleswig die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 898,38 € nebst Zinsen festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss von der Beklagten erhobenen Einwendungen hat das Landgericht Flensburg als sofortige Beschwerde behandelt und diese mit Beschluss vom 6. Juni 2018 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.
II.
2 Das Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2018 ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 und vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn. 1).
3 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber