Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 21.08.2018 – VI ZA 2/18

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIZA2.18.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 2/18

vom

21. August 2018

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIZA2.18.1

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 10. Juli 2018 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Aussicht auf Erfolg bietet, und dies verneint.

Der Beschluss vom 10. Juli 2018 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2; vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3; vom 25. April 2018 – XI ZR 589/17, juris Rn. 2).

Galke von Pentz Oehler

Klein Allgayer