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BGH Beschluss vom 31.07.2018 – 5 StR 273/18

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR273.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 273/18

vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR273.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der fehlerhaften Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Inhalt der Registrierkasse bemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts:

Das Landgericht hat seine Entscheidung rechtsfehlerfrei auf den Ablehnungsgrund der Ungeeignetheit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO) gestützt. Denn aufgrund der registrierten Vorgänge kann nicht bewiesen werden, dass sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zum Zeitpunkt der Tat II.1 der Urteilsgründe ausschließlich „Klein-“ oder „Hartgeld“ in der Kasse befand (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352).

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