Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 25.06.2018 – XI ZR 335/17
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:250618BXIZR335.17.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 335/17
vom
25. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:250618BXIZR335.17.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
am 25. Juni 2018
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 1.000 €.
Gründe§
1 Der Senat weist die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. April 2018 Bezug (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2 Die Einwände der Revision in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2018 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Entgegen ihrer Auffassung
kommt in den Darlehensverträgen klar zum Ausdruck, dass das Agio laufzeitabhängig zu verrechnen ist. Die Darlehensverträge enthalten die ausdrückliche Bestimmung, dass das Agio auf die gesamte Laufzeit des Bauspardarlehens verrechnet wird. Die Eindeutigkeit dieser Regelung wird, anders als die Revision meint, nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und den Sonderbedingungen für Bauspardarlehen nicht wiederholt wird.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber
Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2016 - 37 C 180/15 - LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2017 - 8 S 10/16 -