Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 13.06.2018 – V ZB 14/18
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:130618BVZB14.18.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 14/18 vom
13. Juni 2018
in der Zwangsversteigerungssache
ECLI:DE:BGH:2018:130618BVZB14.18.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Beschlüsse des Landgerichts Rottweil - 1. Zivilkammer - vom 12. Dezember 2017 (1 T 191/17 - V ZB 5/18: Versagung von Vollstreckungsschutz) und vom 24. Januar 2018 (1 T 204/17 - V ZB 14/18: Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren V ZB 14/18 führt.
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 17. November 2017 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt.
Gründe§
1 1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 3).
2 2. Der Antrag ist auch begründet. Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat setzt die Vollstreckung des Zuschlagsbeschlusses im Hinblick darauf aus, dass die Rechtsbeschwerde nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat und die Nachteile des Rechtsbeschwerdeführers bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss deshalb größer erscheinen als die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile für die Ersteherin.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen: AG Freudenstadt, Entscheidung vom 17.11.2017 - 12 K 6/15 - LG Rottweil, Entscheidung vom 24.01.2018 - 1 T 204/17 -