Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2018

BGH Beschluss vom 30.05.2018 – 1 StR 181/18

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:300518B1STR181.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 181/18 vom 30. Mai 2018 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2018 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt, § 349 Abs. 2 und 4 StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:300518B1STR181.18.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hatte die Aufrechterhaltung der Einziehung zu entfallen, da diese mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt war (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05 Rn. 8 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2006, 173]; Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369).

Raum Jäger Bellay

Cirener Hohoff