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BGH Beschluss vom 08.05.2018 – I ZB 101/17
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:080518BIZB101.17.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101/17
vom
8. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:080518BIZB101.17.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen Ziffer 1 des Senatsbeschlusses vom 27. Februar 2018 sowie der Antrag, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben, werden auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Die mit der Eingabe der Verfügungsklägerin vom 19. April 2018 erhobene Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gemäß Ziffer 1 des Senatsbeschlusses vom 27. Februar 2018 ist unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO).
2 Der Antrag der Verfügungsklägerin, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben, ist unzulässig. Der Senat hat die gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 gerichtete Anhörungsrüge mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
3 Die Verfügungsklägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff
Feddersen Schmaltz