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BGH Beschluss vom 03.05.2018 – IV ZR 256/17

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR256.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 256/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR256.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann

am 3. Mai 2018

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 28. September 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe§

1 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

2 Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergang enen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rüc k-

abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fond sverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.

3 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einze lnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitf all übertragen lassen, auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.04.2017 - 11 O 8141/16 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.09.2017 - 8 U 947/17 -