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BGH Beschluss vom 03.05.2018 – IV ZR 204/17

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR204.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 204/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR204.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann

am 3. Mai 2018

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenats - vom 20. Juli 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe§

1 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

2 Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergang enen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rüc k-

abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fond sverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.

3 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einze lnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, hinsichtlich des weiterverfolgten Bereicherungsanspruchs auch ke ine Aussicht auf Erfolg.

4 Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufkl ärungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass sie bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständl ichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2017 - 22 O 138/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2017 - 7 U 76/17 -