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BGH Beschluss vom 02.05.2018 – 2 StR 336/17

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:020518B2STR336.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 336/17

vom 2. Mai 2018 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:020518B2STR336.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, im Fall II.1 der Urteilsgründe sei lediglich ein Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung gegeben (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642), im Übrigen liege hinsichtlich der zeitlich weit auseinander liegenden Erpressungshandlungen des Angeklagten Tateinheit (und

nicht Tatmehrheit) vor, rechtlichen Bedenken begegnen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei anderer rechtlicher Bewertung der Konkurrenzen zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Schäfer Appl Krehl

Eschelbach Zeng