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BGH Beschluss vom 20.03.2018 – II ZR 336/16
2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:200318BIIZR336.16.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 336/16
vom
20. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:200318BIIZR336.16.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Zwar hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers festzustellen, in der Gesellschafterversammlung vom 28. Oktober 2013 sei kein Beschluss gefasst worden, gemäß dessen der Anstellungsvertrag des Klägers aus wichtigem Grund zu kündigen ist, zu Unrecht als unzulässig angesehen. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter von der Beschlussfassung betroffen ist und daher ein Interesse an der Feststellung hat, ob und gegebenenfalls mit welcher Wirkung ein Beschluss gefasst wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 2. Aufl., § 38 Rn. 128). Es fehlt insoweit aber an einer Beschwer des Klägers, weil der Antrag als unbegründet abzuweisen wäre (vgl.
BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - IV ZR 17/11, juris Rn. 45). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrags vorlag.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Streitwert: bis 260.000 €
Drescher Wöstmann Born
Bernau V. Sander
Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 01.09.2015 - 6 O 132/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2016 - I-27 U 105/15 -