Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 31.05.2017 – XII ZB 170/17
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB170.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/17
vom
31. Mai 2017
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB170.17.0
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Das Verfahren ist mit der Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch das Schreiben des Sohnes der Betroffenen vom 26. April 2017 abgeschlossen.
Gründe§
1 Der Sohn der Betroffenen hat seine vom 9. April 2017 datierte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 1. März 2017 durch sein Schreiben vom 26. April 2017 zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Sohn der Betroffenen sie abgegeben hat, ohne sich entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 4 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Da er bereits die Rechtsbeschwerde ohne Beachtung dieses Vertretungszwangs eingelegt hatte, liegt es in seiner Rechtsmacht, den Rechtsbehelf in derselben Weise, also persönlich, zurückzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22. März 1994 - XI ZB 3/94 - NJW-RR 1994, 759; BVerwG NVwZ 2009, 192).
2 Die im nachfolgenden Schreiben vom 28. April 2017 enthaltene Erklärung, die Rechtsbeschwerde wegen veränderter Situation aufrechterhalten zu wollen, führt nicht zu einer Fortsetzung des abgeschlossenen Rechtsbeschwer-
deverfahrens. Als erneute Einlegung einer Rechtsbeschwerde kann dieses Schreiben unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Sohnes der Betroffenen nicht ausgelegt werden, weil zum einen das Erfordernis anwaltlicher Vertretung nach § 10 Abs. 4 FamFG wiederum nicht beachtet worden und zum anderen die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist. Eine neuerliche Rechtsbeschwerde müsste daher ohne weiteres verworfen werden.
Dose Schilling Günter
Botur Krüger
Vorinstanzen: AG Kempen, Entscheidung vom 03.12.2016 - 30 XVII 40/16 K - LG Krefeld, Entscheidung vom 01.03.2017 - 7 T 21/17 -