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BGH Beschluss vom 27.04.2017 – I ZB 19/17

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB19.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/17

vom

27. April 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB19.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 11. Zivilsenat - vom 16. Februar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 I. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 16. Februar 2017 die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 2. September 2016 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts haben die Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof eine „Gehörsrüge“ eingelegt. Die Beschwerdeführer wurden auf die Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs hingewiesen (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO).

2 II. Die als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe der Beschwerdeführer ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Rüge schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben ihre gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München gerichtete „Gehörsrüge“ beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Büscher Schaffert Koch

Löffler Feddersen

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.09.2016 - 11 HKO 804/13 - OLG München, Entscheidung vom 16.02.2017 - 11 W 215/17 -