Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 03.04.2017 – II ZR 368/15
2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:030417BIIZR368.15.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 368/15
vom
3. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:030417BIIZR368.15.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg
am 3. April 2017
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Streithilfe auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten.
Gründe§
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse an der Einsicht in Bücher und Unterlagen der Pächterin des im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Grundstücks zwecks Ermittlung der Höhe der Umsatzpachterlöse der Beklagten zu 1 den Wert von 10.000 € übersteigt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 6. Dezember 2016 verwiesen, mit dem der Senat den
Wert der Beschwer des Klägers und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt hat.
Drescher Wöstmann Sunder
Bernau Grüneberg
Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 HKO 38/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 U 864/14 -