Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 21.02.2017 – VIII ZB 99/16
8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:210217BVIIIZB99.16.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 99/16 vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210217BVIIIZB99.16.0
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 21. Januar 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.
Gründe§
1 Der Kläger begründet die von ihm persönlich eingelegte Gehörsrüge und den Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) allein damit, die von ihm erhobene Rechtsbeschwerde sei entgegen der Auffassung des Senats statthaft, weil das Landgericht "eine Nichtigkeitsklage beschieden haben will".
2 Die Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris; vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421
Rn. 5 mwN). Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet, denn der Senat hat für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde relevante Tatsachen nicht übergangen. Davon abgesehen, dass bereits nicht ersichtlich ist, weshalb eine Rechtsbeschwerde im Falle einer Nichtigkeitsklage ohne weiteres statthaft sein sollte (die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt solches nicht her), richtete sich seine Rechtsbeschwerde schon gar nicht gegen eine Nichtigkeitsklage, sondern gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines gegen die erstinstanzliche Richterin vorgebrachten Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen wurde.
3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass eine unrichtige Sachbehandlung, die zu einer Nichterhebung von Gerichtskosten führen könnte, nicht vorliegt.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 02.09.2016 - 8 C 41/16 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2016 - 20 T 80/16 -