Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 12.01.2017 – VI ZR 357/15
6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:120117BVIZR357.15.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 357/15
vom
12. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:120117BVIZR357.15.0
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2016 verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3 Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke Wellner v. Pentz
Offenloch Müller
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.02.2013 - 28 O 773/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.05.2015 - 15 U 38/13 -