Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2016

BGH Beschluss vom 07.12.2016 – 5 StR 476/16

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR476.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 476/16

vom 7. Dezember 2016 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR476.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain „nicht für den deutschen Markt bestimmt“ gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 – 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.

Mutzbauer Sander Berger

Bellay Feilcke