Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2016

BGH Beschluss vom 10.11.2016 – V ZR 47/16

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:101116BVZR47.16.0

ZivilrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 47/16 vom

10. November 2016

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2016:101116BVZR47.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.660 €.

Gründe§

1 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts war das Grundstück am 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des früheren volkseigenen Betriebs Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte im Grundbuch eingetragen und hat, was die Beklagte eingeräumt hat, der

Wohnungsversorgung gedient. Es ist damit (ebenso wie der volkseigene Betrieb selbst) nach Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 und 3 EV Vermögen des Landes Berlin als der zuständigen Kommune geworden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob aus dem Zuordnungsbescheid Rückschlüsse darauf gezogen werden können, wem das Grundstück auf Grund des Einigungsvertrags am 3. Oktober 1990 zugefallen ist. Durch den Eigentumserwerb ist das Land Berlin aber auch Anschlussnehmer und als solcher nach der seinerzeit maßgeblichen Vorschrift § 8 AVBEltV duldungspflichtig geworden; das Landgericht hat deshalb das Entstehen einer Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG zutreffend verneint.

Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland

Kazele Göbel

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2014 - 19 O 566/13 - KG, Entscheidung vom 15.01.2016 - 20 U 172/14 -