Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2016

BGH Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:270916BXIZR309.15.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 72 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_2

Sie schlossen im März 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 115.250 €. Im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrags unterrichtete die Beklagte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_3

Die Klägerin führte das Darlehen Ende Januar 2013 zurück. Unter dem 30. Oktober 2013 widerrief sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_4

Ihre Klage auf Zahlung und Feststellung hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_5

Es könne zwar zweifelhaft sein, ob die Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt habe und ob ein etwaiger Belehrungsfehler läge er denn vor sich ursächlich auf das Unterbleiben eines Widerrufs ausgewirkt habe. Beides bedürfe aber keiner Entscheidung, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung im Wesentlichen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Muster für die Widerrufsbelehrung entsprochen habe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_6

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_7

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_8

Die Widerrufsbelehrung entspricht, was der Senat selbst feststellen kann und im Ergebnis mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte übereinstimmt, den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere kann ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen, weil die Wendung "jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist", keinen Raum für Zweifel lässt. Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels "des" anstelle des Personalpronomens "Ihres" vor dem Wort "Antrag" nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung die Wendung "oder eine Abschrift […] des Antrags" benutzt hat. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein. Das von der Klägerin angeführte Urteil des I. Zivilsenats vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 f.) betraf eine andere Fallgestaltung (dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 29, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und ergibt für den hiesigen Fall nichts. Gleiches gilt für das von der Klägerin zitierte Senatsurteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 20), das ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zum Gegenstand hatte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_9

Auch im Übrigen ist die Widerrufsbelehrung korrekt: Die eingefügten Fußnoten sind - auch verstanden als an den Darlehensnehmer gerichtet - unbedenklich. Die Passage zu den Widerrufsfolgen entspricht der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung und ist in Ordnung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/xi-zr-309-15#rd_10

Die Klägerin könnte mithin auch in einem Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Es besteht deshalb unbeschadet des Umstands, dass die tragende Begründung des Berufungsgerichts - für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädliche Abweichung vom Muster - nicht richtig ist, kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Ellenberger Joeres Matthias

Menges Dauber