Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2016

BGH Beschluss vom 20.09.2016 – 1 StR 124/16

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:200916B1STR124.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/16

vom 20. September 2016 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1. und 2.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. zu 3.: Steuerhinterziehung

ECLI:DE:BGH:2016:200916B1STR124.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2016 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Oktober 2015 im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte G. wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und Steuerhehlerei in 15 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Februar 2012 (Az.: – 603 Js ) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 15 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. Von den Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils zwei Monate als vollstreckt.

2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Oktober 2015 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Klarstellung war erforderlich, da sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist. Das landgerichtliche Urteil spricht aus, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten sollen. Anhaltspunkte dafür, dass eine anteilige Anrechnung im Umfang von je einem Monat auf beide gegen den Angeklagten G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 2 StR 459/10) erfolgen oder die Kompensation nur eine Gesamtfreiheitsstrafe betreffen sollte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.

Raum Graf Cirener

RinBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Raum Bär