Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2016

BGH Beschluss vom 01.08.2016 – IX ZB 4/16

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:010816BIXZB4.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/16

vom

1. August 2016

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2016:010816BIXZB4.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 1. August 2016 beschlossen:

Die Gehörsrüge des Beklagten vom 23. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, BeckRS 2012, 10073). Unabhängig hiervon verletzt der Senatsbeschluss vom 30. März 2016 den Beklagten auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Schreiben des Beklagten vom 7. April 2016 am 15. April 2016 und damit nach Absendung der Beschlussausfertigungen zum Zwecke der Bekanntgabe beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

2 Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Gehrlein Lohmann

Pape Möhring

Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.03.2005 - 9 O 6/04 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.11.2015 - 10 U 93/14 -