Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2016

BGH Beschluss vom 23.06.2016 – 4 StR 137/16

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR137.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 137/16

vom 23. Juni 2016 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR137.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 26. Mai 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 28. April 2016 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Januar 2016 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten ist jedenfalls unbegründet.

2 Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin