Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2016

BGH Beschluss vom 08.06.2016 – 2 StR 539/15

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:080616B2STR539.15.0

StrafrechtBundVolltext

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-08/2-str-539-15#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen richtet sich die zugleich mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-08/2-str-539-15#rd_2

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO entspricht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-08/2-str-539-15#rd_3

Der Senat merkt an: Hat die Revision Erfolg und führt sie zur Urteilsaufhebung, ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos. Ist die Revision unbegründet, so ist auch die sofortige Beschwerde gegen die auf § 467 Abs. 1 StPO beruhende Nebenentscheidung unbegründet. Die Praxis der Staatsanwaltschaft, neben der Revision "vorsorglich" sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen, ist danach nicht sachdienlich.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng