Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2016

BGH Beschluss vom 25.05.2016 – VI ZR 413/14

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:250516BVIZR413.14.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 413/14 vom

25. Mai 2016

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2016:250516BVIZR413.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe§

1 Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vorliegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge erneut aufgegriffenen Gesichtspunkte erfolgt. Sie waren Gegenstand der dem angegriffenen Senatsbeschluss zugrundeliegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in Bezug auf

die vom Kläger erstrebte Zulassung der Revision aber nicht für durchgreifend erachtet.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Galke Wellner von Pentz

Offenloch Müller

Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 24.04.2013 - I-5 O 63/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2014 - I-26 U 83/13 -