Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2016
BGH Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 466/15
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR466.15.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/15 vom 3. Mai 2016 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland
ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR466.15.0
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Rügen, das Oberlandesgericht hätte den Inhalt der vom US-Militär am 2. Mai 2011 beim Einsatz gegen Usama bin Laden in Abbottabad/Pakistan sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat ergänzend:
Es kann offen bleiben, ob die Rügen zulässig erhoben sind und ob die Sicherstellung der Urkunden, wie die Beschwerdeführer meinen, gegen geltendes Völkerrecht verstieß. Aus den in den Antragsschriften des Generalbundes-
anwalts ausführlich dargelegten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswidrigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen die Angeklagten gerichteten Strafverfahren zur Folge.
Becker RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Tiemann