Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2015

BGH Beschluss vom 15.12.2015 – VI ZR 100/15

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:151215VIZR100.15.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 100/15 vom

15. Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2016:151215VIZR100.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 2. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zum Termin vom 22. März 2016, 11:00 Uhr, Saal N 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.

Gründe§

1 Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsacheninstanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellun-

gen an sich zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.).

Galke Stöhr Offenloch

Oehler Roloff

Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 07.05.2013 - 4 O 428/11 M - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 97/13 -