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BGH Beschluss vom 10.12.2015 – III ZR 33/15

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2015:101215IIIZR33.15.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 33/15 vom

10. Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2015:101215IIIZR33.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 26.842,82 €

Gründe§

1 Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Revision und der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 hat der Kläger - unter Verzicht auf die Rechte aus dem Berufungsurteil - die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt

und Kostenantrag gestellt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war daher auszusprechen, dass der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Herrmann Wöstmann Seiters

Remmert Reiter

Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 15.11.2013 - 5 O 9/13 M - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.12.2014 - 9a U 12/14 -